Der Förderverein "Badener Strolche e.V." wurde am 09,. Juni 2005 auf Initiative des Elternbeirates und der Leitung der Kindertagesstätte Achim-Baden gegründet. Die Kürzungen der öffentlichen Mittel für die Kindertageseinrichtungen erschweren die Arbeit des pädagogischen Personals.
Die Satzung des Fördervereins "Badener Strolche e.V." hält mit dem 09. Juni 2005 ihre Gültigkeit. Die Satzung kann hier ausführlich eingesehen oder heruntergeladen werden:
Satzung des "Badener Strolche" e.V.
(Förderverein der Kindertagesstätte Baden)
Fassung 13. Oktober 2015
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Badener Strolche" e.V. Er hat seinen Sitz in Achim-Baden.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12. des gleichen Jahres. Im Gründungsjahr beginnt das Geschäftsjahr am Tag des Gründungsbeschlusses.
§ 3 Zweck
Der Förderverein „Badener Strolche“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindertagesstätte Baden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch aktive Unterstützung und finanzielle Förderung von Veranstaltungen und Vorhaben, sowie der Ausstattung der Kindertagesstätte Baden erreicht. Er beinhaltet auch die Unterstützung der Kindertagesstätte in personeller, materieller und ideeller Hinsicht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Die Mitgliedschaft beginnt zum 01. des Monats, der dem Monat folgt, in welchem die Aufnahme beantragt worden ist.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres (31. Dezember) unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zulässig.
Sollte ein Vereinsmitglied nach zweifacher, ordentlicher Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht zahlen, behält sich der Verein vor, dessen Mitgliedschaft jederzeit zu kündigen.
Ferner kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Eine Gelegenheit zur Stellungnahme kann in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgen.
§ 6 Recht und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf Information über die Aktivitäten des Vereins und Anspruch auf eine Bescheinigung ihrer Beiträge und Spenden.
Auch Nichtmitglieder erhalten auf Wunsch einen Spendenbescheid bei Sach- oder Geldspenden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben nicht das Recht, Vermögen des Vereins für private oder nichtvereinsmäßige Zwecke zu verwenden. Sie haben die Pflicht, den Verein und die Kindertagesstätte Baden im Sinne dieser Satzung tatkräftig zu unterstützen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
Die jeweils gültigen Beiträge sind aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung zu entnehmen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand gehört außerdem die/der Kassenwart/in und die/der Schriftführer/in an. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
§ 11 Aufgabe und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
§ 12 Der/die Vorsitzende
Der/die Vorsitzende, respektive der/die 2. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
Er/sie unterzeichnet zusammen mit dem Schriftführer sämtliche Sitzungsprotokolle.
§ 13 Der/die stellvertretende Vorsitzende
Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den/die Vorsitzende bei Abwesenheit.
§ 14 Der Kassenwart
Der Kassenwart verwaltet das Geldvermögen. Zahlungen werden von ihm/ihr nur geleistet, wenn ein Beschluss eines Vereinsorgans vorliegt.
Zahlungen an die Kindertagesstätte können auch nach Absprache mit dem/der Vorsitzenden erfolgen.
Im Bankzahlungsverkehr ist der Kassenwart allein verfügungsberechtigt.
Das Geldvermögen wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, geprüft.
§ 15 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 16 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll zweimal im Jahr, möglichst im 1.Quartal und 3. Quartal stattfinden. In der zweiten Versammlung werden die Vorstandswahlen abgehalten.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder Veröffentlichung in der lokalen Presse einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis zum Beginn der Versammlung beantragt. Über die Ergänzung muss eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 6 der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 6 der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zu den Mitgliederversammlungen wird beratend eine abgeordnete Person der Kindertagesstätte Baden eingeladen.
§ 17 Protokollierung
Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichen ist.
§ 18 Auflösung des Vereins
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke Fällt das vermögen des Vereins an das Kinderhospiz „Löwenherz“ e.V. in Syke, das dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 19 Spenden
Spenden dürfen von einem Mitglied des Vorstandes oder der Kindertagesstättenleitung angenommen werden.
Eine Bescheinigung stellt der Kassenwart aus.
§ 20 Errichtung
Die erste Fassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09. Juni 2005 errichtet.
Änderung in § 18 erfolgte in der Mitgliederversammlung am 15.09.2005.
Änderungen in §§ 12 und 14 erfolgten in der Mitgliederversammlung am 27.10.2009.
Änderung in § 5 erfolgten in der Mitgliederversammlung am 13.10.2015.
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